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Freilaufende Hunde auf landwirtschaftlichen Flächen
Gegenseitige Rücksichtnahme von Hundehaltern, Freizeitsuchenden und Landwirten
In diesen Wochen beginnt mit dem Frühling und den warmen Temperaturen die Vegetation auf Wiesen und Feldern. Auf den Äckern wachsen heute die Lebensmittel von morgen heran. Deshalb sollten Freizeitsuchende sowie Hundehalter die Flächen nicht betreten, Hunde anleinen und anfallenden Müll sowie Hundekot mitnehmen und entsprechend entsorgen. Darauf macht der Bauernverband Stuttgart anlässlich des Frühlingsanfangs aufmerksam.
Lebensmittel von morgen
Auf heimischen Äckern produzieren Bauern neben Getreide hochwertige Lebensmittel wie Salat, Obst und Gemüse, das direkt vom Feld in die Ladentheke kommt. Hundehalter sind gefordert, ihre Tiere von diesen Flächen fern zu halten und dort abgelegten Hundekot gleich zu entfernen. Ansonsten kann das Erntegut vom Kot verunreinigt werden. Das ist sehr unappetitlich, gesundheitsgefährdend und ein Ärgernis für Verbraucher wie Bauern gleichermaßen, betont der LBV.
Gefahr für Nutztiere
Auf Wiesen produzieren Landwirte Futter für ihre Rinder, Schafe, Pferde und Ziegen. Die Verunreinigung von Grünland mit Hundekot kann eine große Gefahr für die Gesundheit von Nutztieren darstellen. Vor allem für trächtige Rinder kann die Aufnahme von verunreinigtem Futter zu Fehlgeburten führen.
In der Vergangenheit haben Abfälle wie beispielsweise Dosen oder Flaschen von Freizeitsuchenden dazu geführt, dass Nutztiere verletzt oder vergiftet wurden. Zudem kann solcher Müll auch teure Schäden an Maschinen bewirken. Zum respektvollen und umweltbewussten Verhalten gehört es, keine Abfälle in Feld und Flur zu hinterlassen.
Jogger, Fahrradfahrer, Reiter und Spaziergänger nutzen gerne Wege und Flächen, die in erster Linie landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Im Frühjahr sind aufgrund von Feldarbeiten die Landwirte ebenfalls verstärkt auf ihren Äckern und Wiesen unterwegs. Der Bauernverband bittet alle Beteiligten um gegenseitige Rücksichtnahme und ein tolerantes Miteinander.
Landesnaturschutzgesetz
Nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nicht betreten werden. Nutzzeit ist der Zeitraum zwischen Saat und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, also der Zeitraum zwischen Anfang März und Ende Oktober. Dieses Betretungsverbot gilt auch für Hunde. Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Abfälle oder die Hinterlassenschaften seines Hundes wieder aufzunehmen und zu entfernen.
Der Landesbauernverband hat in einer fünften Auflage einen Informationsflyer für Hundehalter produziert. Dieser kann digital auf www.lbv-bw.de heruntergeladen werden oder über den LBV kostenlos bestellt werden.