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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Rentenversicherungspflicht bei einem Minijob - Befreiung beantragen

Als beschäftigte Person, die einen Minijob ausübt, sind Sie in der Regel rentenversicherungspflichtig. Der von Ihnen zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts oder 13,6 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten.

Durch die Befreiung verzichten Sie freiwillig auf den Erwerb von Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Das heißt, dass Ihre Beschäftigungszeit nicht in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten berücksichtigt wird. Wartezeiten sind beispielsweise Voraussetzung für

  • einen früheren Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben,
  • den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und
  • die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung.

Außerdem wird das erzielte Arbeitsentgelt nur anteilig bei der Berechnung ihrer Rente berücksichtigt.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer aller zeitgleich ausgeübten Minijobs bindend. Sie können sie nicht widerrufen.

Verfahrensablauf

Sie müssen der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen, dass Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünschen. Nutzen Sie dazu das im Internet abrufbare Merkblatt mit Formular „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“.

Üben Sie mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, können Sie den Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen stellen.

Über den Befreiungsantrag müssen Sie alle weiteren Arbeitgeber informieren, bei denen Sie einen Minijob haben. Dies gilt auch für zukünftige Arbeitgeber.

Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Versäumt er das, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Unterlagen

Keine

Sonstiges

Bevor Sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, lassen Sie sich wegen der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der Telefonnummer 0800 10004800 zu erreichen. Halten Sie nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereit.

Zuständigkeit

Ihr Arbeitgeber

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Deutschen Rentenversicherung hat dessen ausführliche Fassung am 21.08.2019 freigegeben.

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

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  • Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Öffnungszeiten Bürgerbüro

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