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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte beantragen
Sie können als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten mit bestimmten Hochschulabschlüssen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen.
Achtung: Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel nicht erwerbstätig sein.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sie erhalten anschließend entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte gilt längstens sechs Monate. Sie kann nicht verlängert werden.
Hinweis: Wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise aus Deutschland mindestens so lange im Ausland aufhalten, wie Sie zuvor aufgrund des Aufenthaltstitels in Deutschland waren, kann die zuständige Stelle Ihnen den Aufenthalt noch einmal erlauben.
Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis des Hochschulabschlusses
Kosten
EUR 100,00
Bearbeitungsdauer
voraussichtlich vier bis sechs Wochen
Bezugsort
Zur Anzeige der zuständigen Stelle wählen Sie bitte einen Ort.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde
- Ausländerbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Vertiefende Informationen
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.06.2019 freigegeben.