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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Krankenversicherung für Freiberufler beantragen

Als Selbständige oder Selbständiger sind Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben drei Möglichkeiten:

  • Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
  • Sie können sich privat versichern.
  • Sie können beides kombinieren und zur gesetzlichen Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung abschließen.

Ausnahmen bestehen für

  • Landwirtinnen und Landwirte: Sie sind in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert.
  • selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten: Sie sind in der Künstlersozialversicherung versichert.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine Mindestbemessungsgrundlage ist, vor allem auch für hauptberuflich Selbständige, gesetzlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolgt anhand Ihrer Einnahmen zum Lebensunterhalt, z. B. der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Private Krankenversicherungen berechnen die Beiträge nach dem persönlichen Versicherungsrisiko, z. B. nach Alter oder Vorerkrankungen (und nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit).

Voraussetzungen

  • Für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung:
    • Sie waren in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, bevor Sie die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.
    • Unmittelbar vorher hat eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens zwölf Monaten bestanden oder
      in den letzten fünf Jahren ist eine Vorversicherungszeit von mindestens 24 Monaten nachgewiesen.
    • Sie beantragen die freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Versicherung. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt immer im unmittelbaren Anschluss. Ein späterer Beitritt ist nicht möglich.
  • Für die private Krankenversicherung: Erkundigen Sie sich beim Versicherungsunternehmen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchten, lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Dort erhalten Sie die Antragsformulare. Viele Krankenkassen bieten diese auch im Internet an.

Um Mitglied in der privaten Krankenversicherung zu werden, können Sie sich von der Krankenversicherung Ihrer Wahl ein Angebot erstellen lassen.

Fristen

  • Gesetzliche Krankenversicherung: innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Versicherung. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt im unmittelbaren Anschluss. Ein späterer Beitritt ist nicht möglich.
  • Private Versicherung: Erkundigen Sie sich beim Versicherungsunternehmen.

Unterlagen

  • Bei einem Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft: letzter Einkommensteuerbescheid oder bei Neugründung ein anderweitiger Nachweis der Einnahmen.
  • Bei der Wahl eines privaten Versicherungsträgers: je nach Versicherungsträger

Kosten

Die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater kann zusätzliche Kosten verursachen.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

  • Für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung: die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren
  • Für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung: jedes Unternehmen, das eine private Krankenversicherung anbietet

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 09.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Rathaus

  • Montag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

  • Montag: 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
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