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Lebenslagen Service-BW: Weilheim an der Teck

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Vorstand

Weil ein Verein vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig sein muss, ist ein Gremium notwendig, das für den Verein auftritt. Dieses Organ ist der Vorstand, den jeder Verein haben muss. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Dessen Vertretungsmacht für den Verein kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands kann durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung eingeschränkt werden.

Hinweis: Eine solche Beschränkung müssen Sie bei der Anmeldung in das Vereinsregister eintragen lassen. Eine spätere Beschränkung der Vertretungsmacht durch entsprechende Änderung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand durch Beschluss. Die Satzung kann auch anderes vorsehen. Die Auswahl des Vorstands durch ein Kuratorium, einen Aufsichtsrat oder durch Zuwahl der Vorstandsmitglieder selbst sind Beispiele dafür.

Die Geschäftsführung durch den Vorstand richtet sich nach den Regeln über den Auftrag. Der Vorstand ist nur gegenüber dem Verein, nicht gegenüber den einzelnen Vereinsmitgliedern verantwortlich. Er hat nur gegen diesen Ansprüche.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist es ratsam, in der Satzung festzulegen, ob jedes Mitglied des Vorstands allein oder nur mehrere gemeinsam oder gar nur alle Mitglieder des Vorstands zusammen den Verein vertreten dürfen. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen, besteht die Gefahr, dass Streit über die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts, beispielsweise eines Kauf- oder Arbeitsvertrages, für und gegen den Verein entsteht.

Hinweis: Solche Regelungen der Vereinssatzung müssen Sie bei der Eintragung im Vereinsregister angeben. Gerade in diesem Bereich lohnt sich eine sehr sorgfältige Formulierung in der Satzung, die individuell auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt werden sollte. Soll eine Erklärung gegenüber dem Verein abgegeben werden, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Vereinssatzung kann in diesem Punkt keine Erschwerungen vorsehen.

Der Vorstand muss für den Verein bestimmte Erklärungspflichten gegenüber Behörden erfüllen:

  • Der Vorstand erfüllt die steuerlichen Pflichten des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber dem Finanzamt.
  • Er gibt die eidesstattliche Versicherung für den Verein ab.
  • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu stellen.

Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann der Vorstand nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sonst hat er nur einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Vorstand muss dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und Rechenschaft ablegen. Alles, was die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten (zum Beispiel Schriftverkehr, Akten und dergleichen), müssen sie dem Verein zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des Anspruchs auf eine etwaige vertragsgemäße Vergütung kann die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden. Diese Möglichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansonsten endet das Amt des Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

Damit der Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstands nicht handlungsunfähig ist, empfiehlt es sich, in der Satzung festzulegen, dass der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt verbleibt. Ist ein Verein ohne Vorstand, weil zum Beispiel das einzige Vorstandsmitglied verstorben ist, kann das Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, in dringenden Fällen auf Antrag für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands einen Notvorstand bestellen.

Verursacht ein Mitglied des Vorstands bei seinem Handeln für den Verein schuldhaft einen Schaden bei einer anderen Person, haftet der Verein auf Schadenersatz und daneben das jeweilige Vorstandsmitglied.

Bei Vorstandsmitgliedern, die ehrenamtlich für einen Verein tätig sind oder deren Vergütung nicht mehr als 840 Euro jährlich beträgt, ist diese Haftung eingeschränkt. Sie haften gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Ist der Schaden bei einer anderen Person eingetreten, so haftet ihr gegenüber zwar auch ein ehrenamtliches oder gering vergütetes Vorstandsmitglied nach den allgemeinen Vorschriften.
Wurde der Schaden von ihr aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, so steht ihr gegenüber dem Verein ein Anspruch auf Befreiung von der gegenüber der anderen Person bestehenden Verbindlichkeit zu.

Freigabevermerk

11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

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