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Weilheim an der Teck (Druckversion)

Gewerbe anmelden

Die Aufnahme eines erlaubnisfreien Gewerbes müssen Sie der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann.

Liegt der zuständigen Behörde keine Gewerbeanmeldung vor oder verstößt Ihr Betrieb auf andere Weise gegen gesetzliche Bestimmungen, kann sie Ihnen die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter.

Beachten Sie, dass Sie – je nach Rechtsform Ihres Unternehmens – gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen, zum Beispiel einen Ausdruck aus dem Handelsregister. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.

http://www.weilheim-teck.de//rathaus-gemeinderat/buergerservice/lebenslagen-service-bw