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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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Insolvenzgeld beantragen

Liegt ein Insolvenzereignis vor, kann für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden. Insolvenzgeld kann daher immer nur für zurückliegende Zeiten als einmalige Leistung gezahlt werden.

Ein Insolvenzereignis im Sinne des Insolvenzgeldes liegt vor, wenn aufgrund eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Arbeitgebers

  • das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
  • der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.

Diese Entscheidung trifft das zuständige Insolvenzgericht. Wurde kein Insolvenzantrag gestellt, kann die Agentur für Arbeit für das Insolvenzgeld ein Insolvenzereignis wegen vollständiger Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit festsetzen.

Voraussetzungen

Liegt ein Insolvenzereignis vor, können nur Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und sogenannte Dritte Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Die Ansprüche Dritter können sich zum Beispiel aus Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen wegen vorgeleistetem Arbeitslosengeld II ergeben.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignis) haben Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Bitte beachten Sie,

  • dass es sich hierbei um den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes handeln muss (der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einem Insolvenzgericht gilt insofern noch nicht als Insolvenzereignis),
 
  • dass ein Insolvenzereignis nicht vorliegt, wenn
 
  • der Insolvenzantrag durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen wurde (z. B. bei unzulässigen Insolvenzanträgen oder weil Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht festgestellt werden kann) oder
  • der Insolvenzantrag vom Antragsteller zurückgezogen wird (z. B. bei Eigenantrag des Arbeitgebers oder falls die Forderung des Gläubigers befriedigt wurde).

Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgestellt sind

  • die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse und
  • die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und mangels Masse offensichtlich auch kein Insolvenzverfahren in Betracht kommt. Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausgeübt werden (z. B. Schließung des Betriebes). Die Feststellung hierüber trifft die zuständige Agentur für Arbeit.

Auch ausländische Insolvenzereignisse können einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.

Verfahrensablauf

Insolvenzgeld müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beantragen. Die Antragsformulare finden Sie im Internet. Ansprüche von Dritten auf Insolvenzgeld müssen auch beantragt werden.

Fristen

Sie müssen den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. nach dem gleichgestellten Ereignis) stellen. Haben Sie die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die Sie nicht zu vertreten haben, so wird das Insolvenzgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Falls sich die Antragstellung um mehr als zwei Monate seit dem frühesten Insolvenzereignis verzögert hat, legen Sie bitte die Gründe für die Verzögerung auf einem gesonderten Blatt ausführlich dar und geben dabei insbesondere an,

  • wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt haben und
  • was Sie bis zu diesem Zeitpunkt unternommen haben, um Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt durchzusetzen.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, die Entscheidung des Insolvenzgerichtes oder den Tag festzustellen, an dem der Betrieb seine Tätigkeit vollständig beendet hat, sollten Sie vorsorglich (zur Fristwahrung gegebenenfalls auch mündlich oder elefonisch) bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Sie erhalten von dort ein Antragsformular, auf dem der Tag der Antragstellung vermerkt ist. Auf diese Weise vermeiden Sie es, die Ausschlussfrist zu versäumen.

Unterlagen

Informationen finden Sie im Antragsformular oder erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kosten

keine

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat

Tipp: Den Antrag nehmen auch alle anderen Agenturen für Arbeit und sonstigen Sozialleistungsträger, sowie alle Gemeinden entgegen. Personen, die sich im Ausland aufhalten, können den Antrag auch bei den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland abgeben.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 20.03.2018 freigegeben.

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

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