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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Kurzzeitkennzeichen beantragen

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

Sie können es nur nutzen für:

  • Probefahrten und
  • Überführungsfahrten.

Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.

Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

Seit dem 1. April 2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch an Fahrzeuge mit gültiger EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis und nur mit gültiger Hauptuntersuchsuchung/Sicherheitsprüfung vergeben. Sollte Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann zwar ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Nutzung wird aber für bestimmte Zwecke eingeschränkt. Das Kurzzeitkennzeichen gilt in der Regel nur innerhalb von Deutschland. Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen zur Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland nutzen möchten, machen Sie dies auf eigenes Risiko. Für diesen Zweck steht Ihnen auch das Ausfuhrkennzeichen zur Verfügung.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Erhalt eines Kurzzeitkennzeichens sind:

  • Sie benötigen das Fahrzeug für
    • eine Probefahrt, auf der Sie die Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können oder
    • eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
  • Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens. Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
  • Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
  • Für das Fahrzeug muss eine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegen.
  • Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen werden.

Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen.
Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.

Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt

  • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
  • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Verfahrensablauf

Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person müssen das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern in der Nähe der Zulassungsbehörden.

Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der empfangsberechtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Nachweise über die erforderlichen technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs wie z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I, EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung
  • gegebenenfalls Nachweise zum Standort des Fahrzeugs: Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kaufvertrag
  • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Code)

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. Meistens können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 13,10

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Für das Fahren in Umweltzonen können zusätzliche Gebühren entstehen.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

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  • 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
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Öffnungszeiten Bürgerbüro

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