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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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BAföG für Studierende beantragen

Höhe

Abhängig davon, ob Sie bei den Eltern oder auswärts wohnen.
Sie erhalten monatlich Pauschalbeträge.

In die Berechnung Ihres individuellen Bedarfs werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners angerechnet.

In Ausnahmefällen erhalten Sie die Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Elterneinkommen. Beispielsweise

  • wenn Sie zu Studienbeginn bereits eine dreijährige Ausbildung abgeschlossen hatten und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren oder
  • wenn Sie nach dem 18. Geburtstag mindestens fünf Jahre erwerbstätig waren.

Förderungsart

  • BAföG selbst: 50% Zuschuss, 50% unverzinsliches Staatsdarlehen
  • Kinderzuschlag: 100% Zuschuss

Ausnahmen sind möglich. Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderung.

Dauer

  • Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien, die keine Hochschulabschlüsse verleihen: für die Dauer der vorgesehenen Ausbildungszeit
  • Studierende an Hochschulen und Akademien die Hochschulanschlüsse verleihen: für die Dauer der Regelstudienzeit. Die Förderungsdauer hängt auch davon ab, ob Sie die geforderten Leistungsnachweise für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester rechtzeitig vorgelegt haben.

Darüber hinaus erhalten Sie für eine angemessene Zeit BAföG, wenn Sie die Förderungshöchstdauer überschritten haben. Dies gilt beispielsweise

  • wenn schwerwiegende Gründe vorliegen,
  • wegen häuslicher Pflege eines Angehörigen,
  • wegen einer Mitarbeit
    • in Gremien und Organen der Hochschulen und der Länder sowie
    • in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden sowie der Studierendenwerke,
  • wegen des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung.

Mussten Sie die Förderungshöchstdauer wegen

  • Behinderung,
  • Schwangerschaft oder
  • der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren

überschreiten, erhalten Sie BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus als Vollzuschuss.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Sie nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für maximal 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als Volldarlehen gewährt.

Verfahrensablauf

Die Ausbildungsförderung können Sie schriftlich oder online beantragen.

Verwenden Sie für den schriftlichen Antrag den Antrag-Assistenten, um eine Auswahl der von Ihnen benötigten Formulare zu erhalten. Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Für die sichere Übermittlung Ihres Onlineantrages benötigen Sie ein De-Mail-Konto.

Die ins Onlineverfahren eingebauten Plausibilitätsprüfungen und Hinweise auf beizufügende Nachweise helfen Ihnen, den Antrag möglichst vollständig einzureichen.

Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag.

Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung in Form eines Bescheids. Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto.

Hinweis: Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Sie benötigen diesen als Nachweis z.B. für einen Antrag auf Wohngeld.

Fristen

  • Für die Antragstellung existieren keine Fristen. Eine Förderung kann aber erst ab dem Monat der Antragstellung erfolgen.
    • Erstantrag: sobald die Zusage der Hochschule für den gewünschten Studienplatz vorliegt. Sie müssen später die Immatrikulationsbescheinigung nachweisen.
    • Weiterförderungsantrag: Sie sollten diesen möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages stellen.

Sie müssen BAföG in der Regel jedes Jahr neu beantragen.

Die Förderung beginnt

  • mit dem ersten Semester oder
  • ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Unterlagen

  • Formblatt 1
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweis der auswärtigen Unterbringung
  • Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen
  • nur beim Erstantrag zusätzlich: Anlage 1 zu Formblatt 1
  • anstelle des Formblatts 2: Bescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG
  • Formblatt 3, je getrennt für Vater, Mutter, Ehefrau oder Ehemann (außer bei elternunabhängigem BAföG)
  • vollständige Einkommenssteuerbescheide der Eltern aus dem vorletzten Jahr vor Antragstellung
  • Nachweise über Schulbesuch beziehungsweise Einkommen der Geschwister
  • nur beim Erstantrag von ausländischen Studierenden: Formblatt 4

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.

Zuständigkeit

Das für Ihre Hochschule zuständige Studierendenwerk (Amt für Ausbildungsförderung)

Vertiefende Informationen

  • bafög.de
  • Informationen zur Rückzahlung des Darlehensanteils
  • Bei der kostenlosen BAföG-Hotline 0800/223-6341 montags bis freitags von 8:00 bis 20:00

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.08.2019 freigegeben.

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Rathaus

  • Montag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

  • Montag: 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
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