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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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Chatbase
Chatbase ist eine Plattform zum Erstellen, Trainieren und Verwalten von KI-Chatbots mit verschiedenen Datenquellen.
Verarbeitungsunternehmen
Chatbase.co Inc.
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Rechtsgrundlage für den Einsatz von Chatbots ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern der Chatbot zur Vertragsanbahnung oder im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wird. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TDDDG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TDDDG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. In allen anderen Fällen erfolgt der Einsatz auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an einer möglichst effektiven Kundenkommunikation (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Ort der Verarbeitung
Chatbase verarbeitet im Rahmen der Interaktion mit Ihnen alle eingegebenen Daten und leitet diese an unsere internen Chatsysteme weiter.Dies kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union bedeuten. Die Übermittlung der Daten nach Kanada erfolgt aufgrund Art. 45 DSGVO iVm der Angemessenheitsentscheidung C(2001) 4539 der Europäischen Kommission.
Datenempfänger

Chatbase.co Inc., 4700 Keele Street, 215 Bergeron Centre, Toronto, ON, Canada, M3J 1P3

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Stadt Weilheim an der Teck
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Hauptbereich

Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen

Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erforderliche Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der Probennahmen, dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Bezüglich der Voraussetzungen für die Zulassung verweist die Trinkwasserverordnung vom 23.06.2023 auf die bis dahin gültige Trinkwasserverordnung (TrinkwV a. F., § 15 Abs. 4).

Voraussetzungen

  • eine gültige Akkreditierung als Prüflaboratorium bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren, einschließlich der Probennahme, für die Untersuchung von Trinkwasser nach TrinkwV
  • die Einhaltung der Vorgaben nach § 15 Absatz 1 bis 2a TrinkwV a. F.
  • Nachweise zu erfolgreichen Teilnahmen an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich

Verfahrensablauf

Das Labor beantragt die Zulassung formlos, schriftlich oder per E-Mail, beim Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg.

Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.

Das Ministerium prüft die Unterlagen und entscheidet über die Zulassung. Das Labor erhält einen Bescheid. Im Fall der erfolgten Zulassung wird das Labor mit Anschrift, Untersuchungsbereich und Link zur Internetseite der Akkreditierungsstelle in die auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichten Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen aufgenommen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der gültigen Akkreditierung als Prüflaboratorium für die Untersuchung von Trinkwasser, einschließlich Probennahme,
  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen:
    für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich,
    für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder einem Kooperationspartner oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
    Die Nachweise dürfen jeweils nicht älter als ein Jahr sein.
  • bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen die Bestätigung der Anzeige beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium nach § 20 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 49 Infektionsschutzgesetz und/oder der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums nach § 19 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 44 Infektionsschutzgesetz.

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe von EUR 350,00 bis EUR 500,00 nach der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) vom 11.12.2018 an.

Bearbeitungsdauer

zwei bis vier Wochen

Sonstiges

Nach erfolgter Zulassung muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg Änderungen bezüglich der Akkreditierung unaufgefordert und sofort schriftlich oder per E-Mail mitteilen.
Darüber hinaus muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium bis zum 31.12. eines jeden Jahres eine Bestätigung über die mindestens einmal jährlich erfolgreich absolvierte Qualitätssicherung durch Teilnahme an Ringversuchen ebenfalls unaufgefordert vorlegen.
Für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, erwartet das Ministerium eine Teilnahme an den Ringversuchen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder einem Kooperationspartner oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

Rechtsgrundlage

Trinkwasserverordnung (TrinkwV):

  • § 40 Zugelassene Untersuchungsstellen

Zuständigkeit

Das Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg ist zuständig für die Zulassung von

  • Laboren mit Sitz in Baden-Württemberg oder
  • Laboren mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die in Baden-Württemberg tätig werden wollen, und noch nicht in einem anderen Bundesland als Trinkwasseruntersuchungsstelle zugelassen sind.

Entscheidend ist bei mehreren Unternehmensstandorten nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Standort des Labors.

Vertiefende Informationen

Das Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

18.08.2025 Ministerium für Ländlichen Raum Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Rathaus

  • Montag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
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  • Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

  • Montag: 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
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