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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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Chatbase ist eine Plattform zum Erstellen, Trainieren und Verwalten von KI-Chatbots mit verschiedenen Datenquellen.
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Chatbase.co Inc.
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Rechtsgrundlage für den Einsatz von Chatbots ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern der Chatbot zur Vertragsanbahnung oder im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wird. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TDDDG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TDDDG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. In allen anderen Fällen erfolgt der Einsatz auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an einer möglichst effektiven Kundenkommunikation (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

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Chatbase verarbeitet im Rahmen der Interaktion mit Ihnen alle eingegebenen Daten und leitet diese an unsere internen Chatsysteme weiter.Dies kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union bedeuten. Die Übermittlung der Daten nach Kanada erfolgt aufgrund Art. 45 DSGVO iVm der Angemessenheitsentscheidung C(2001) 4539 der Europäischen Kommission.
Datenempfänger

Chatbase.co Inc., 4700 Keele Street, 215 Bergeron Centre, Toronto, ON, Canada, M3J 1P3

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Stadt Weilheim an der Teck
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Digitale Prozesse

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Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Gentechnik umfasst molekularbiologische Methoden zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gentechnikgesetz (GenTG) und die zugehörigen Verordnungen, unter anderem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) festgelegt. Gentechnische Arbeiten werden entsprechend ihrem Risikopotential für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in die vier Sicherheitsstufen S1 bis S4 eingeteilt. Die Gesamtbewertung des Risikos beruht entsprechend den Kriterien der Anlage 1 der GenTSV dabei auf dem Zusammenwirken der Eigenschaften folgender einzelner Komponenten:

  • Spenderorganismus und zur Übertragung vorgesehener Nukleinsäureabschnitt,
  • Empfängerorganismus,
  • Vektoren (Werkzeuge der Gentechnik, mit deren Hilfe fremdes Erbgut in eine Zelle eingeschleust wird; dies können Viren, Phagen oder Plasmide sein),
  • resultierender gentechnisch veränderter Organismus (GVO).

Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen S1 bis S4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit dem Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Risikopotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dazu sind gentechnische Anlagen je nach Sicherheitsstufe mit unterschiedlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, welche durch die Anlagen 2 bis 4 der GenTSV vorgeschrieben sind.

Als Betreiberin oder Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Pflicht, Mitteilungen im Sinne des § 21 und des § 9 Absatz 4a des GenTG bei Referat 57 – Gentechnikaufsicht am Regierungspräsidium Tübingen vorzunehmen. Folgende Mitteilungen sind vorzunehmen:

  • vorab jede Änderung in der Beauftragung der Projektleiterin oder des Projektleiters, der Beauftragten oder des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologische Sicherheit,
  • die Einstellung des Betriebs der gentechnischen Anlage,
  • vorab die beabsichtigte Änderung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage,
  • unverzüglich jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung oder des Inverkehrbringens entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nummer 1 des GenTG bezeichneten Rechtsgüter besteht,
  • unverzüglich neue Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
  • vorab, wenn eine bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufen S2 und S3 in einer anderen Ihrer bereits angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden soll.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen hängen von den spezifisch zu tätigenden Mitteilungen ab.

Verfahrensablauf

Als Betreiberin oder Betreiber teilen Sie Ihre geplanten Änderungen Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin oder Ihrem zuständigen Ansprechpartner beim Referat 57 (Gentechnikaufsicht) am Regierungspräsidium Tübingen mit. Je nach Änderung erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Mitteilung.

Bei Mitteilung über ein Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung besteht oder bei Erhalt neuer Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Nachforderungen von Informationen. Gegebenenfalls ist die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit durch Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Kenntnis zu setzen.

Fristen

Sie müssen die Mitteilung vor Durchführung der geplanten Änderung einreichen. Bei einem Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung besteht oder bei Erhalt neuer Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, ist die Mitteilung unverzüglich einzureichen.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art der Mitteilung. Diese ergeben sich im Detail aus dem Formular E, das Sie in der Formularsammlung des Regierungspräsidiums Tübingen finden.

Kosten

Keine, allerdings können abhängig von der Mitteilung in der Folge gebührenpflichtige Tatbestände ergeben, für die entsprechend Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses des Umweltministeriums (GebVerZ UM) Gebühren erhoben werden.

Sonstiges

Für weitere Fragen oder eine Beratung stehen Ihnen Ihre nach Regionen zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Ihre Mitteilung können Sie formlos, gerne per E-Mail oder unter zur Hilfenahme des Formulars E bei Ihren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern vornehmen.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG):

  • § 21 Mitteilungspflichten
  • § 9 Absatz 4a Weitere gentechnische Arbeiten

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt landesweit beim Regierungspräsidium Tübingen.

Vertiefende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten von Referat 57 – Gentechnikaufsicht am Regierungspräsidium Tübingen, sowie der dort hinterlegten FAQ-Seite und der Formularsammlung.

Freigabevermerk

04.09.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

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