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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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Chatbase
Chatbase ist eine Plattform zum Erstellen, Trainieren und Verwalten von KI-Chatbots mit verschiedenen Datenquellen.
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Chatbase.co Inc.
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Rechtsgrundlage für den Einsatz von Chatbots ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern der Chatbot zur Vertragsanbahnung oder im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wird. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TDDDG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TDDDG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. In allen anderen Fällen erfolgt der Einsatz auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an einer möglichst effektiven Kundenkommunikation (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Ort der Verarbeitung
Chatbase verarbeitet im Rahmen der Interaktion mit Ihnen alle eingegebenen Daten und leitet diese an unsere internen Chatsysteme weiter.Dies kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union bedeuten. Die Übermittlung der Daten nach Kanada erfolgt aufgrund Art. 45 DSGVO iVm der Angemessenheitsentscheidung C(2001) 4539 der Europäischen Kommission.
Datenempfänger

Chatbase.co Inc., 4700 Keele Street, 215 Bergeron Centre, Toronto, ON, Canada, M3J 1P3

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Betriebserlaubnis für eine öffentliche Apotheke beantragen

Wenn Sie eine Apotheke betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie können die Erlaubnis für Ihre Einzelapotheke oder Ihre Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken beantragen.

Die Erlaubnis wird Ihnen persönlich und für festgelegte Räumlichkeiten erteilt. Die Erlaubnis verpflichtet Sie zur persönlichen Leitung einer Apotheke in eigener Verantwortung. Wenn Sie mehrere öffentliche Apotheken betreiben möchten, müssen Sie die Hauptapotheke persönlich führen und für jede weitere Filialapotheke eine Apothekerin oder einen Apotheker als verantwortliche Person benennen. Die verantwortliche Person muss dieselben Verpflichtungen erfüllen, wie sie im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter festgelegt sind. Mehrere Personen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben; jede Gesellschafterin beziehungsweise jeder Gesellschafter benötigt dann eine eigene Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke.

Bei einer Neuerrichtung oder Verlegung erfolgt im Rahmen des Verfahrens eine Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde.

Voraussetzungen

Sie

  • besitzen die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker und
  • die dafür erforderliche Zuverlässigkeit . Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, fortan sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Hierbei kommt es auf eine Bewertung von Fakten im Einzelfall an. Die zuständige Apothekenkammer wird daher von den Regierungspräsidien um eine Stellungnahme zur Zuverlässigkeit gebeten.
  • sind voll geschäftsfähig,
  • versichern eidesstattlich, dass Sie keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen haben, die gegen bestimmte Regelungen des Apothekengesetzes verstoßen.
  • legen auf Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge vor, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen,
  • weisen nach, dass Sie über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen,
  • sind gesundheitlich geeignet für die Leitung einer Apotheke und
  • teilen mit, ob und an welchem Ort in einem anderen EU-/EWR-Staat Sie eine oder mehrere Apotheken betreiben.

Approbierten Antragstellenden die nicht nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren die pharmazeutische Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben, ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.

Dies gilt nicht für approbierte Antragstellende , deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers/beziehungsweise einer Apothekerin mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland ausgeübt haben.

Verfahrensablauf

Die Apothekenerlaubnis können Sie elektronisch oder schriftlich beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Wohnanschrift
  • Angabe der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind
  • Name der Apotheke, Straße sowie Postleitzahl und Ort
  • Datum der geplanten Eröffnung oder Übernahme

Die unten genannten erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.

Fristen

Die Unterlagen sollen neun Wochen vor dem Zeitpunkt der geplanten Übernahme, Eröffnung oder Verlegungen der Apotheke(n) bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Eine Apotheke darf, nachdem die beantragte Betriebserlaubnis erteilt wurde, erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht . Bei Neueröffnungen ist der Termin zur Abnahmebesichtigung 14 Tage vorher zu vereinbaren.

Die Erlaubnis erlischt unter anderen, wenn von ihr innerhalb eines Jahres kein Gebrauch gemacht wurde.

Unterlagen

Je nachdem, in welcher Form Sie die Apotheke betreiben wollen, müssen Sie unterschiedliche Unterlagen oder Dokumente vorlegen.

Neuerrichtung oder Kauf einer Apotheke

  1. kurzer tabellarischer Lebenslauf mit der Angabe, in welchem Land Pharmazie studiert und die pharmazeutische Prüfung abgelegt wurde, und genauen Angaben über die berufliche Tätigkeit nach Erteilung der Approbation.
    den Lebenslauf müssen Sie handschriftlich mit Datumsangabe unterschreiben.
  2. Identitätsnachweis zum Beispiel eine beglaubigte Kopie von Reisepass oder Personalausweis
  3. aktuelles amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, dieses muss direkt an das Regierungspräsidium geschickt werden )
  4. aktuelles ärztliches Attest,dieses darf nicht älter als drei Monate sein und muss mit dem Arztstempel versehen sein. Aus dem Attest muss hervorgehen, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sind, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten.
  5. Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie, sowie gegebenenfalls Nachweis über Namensänderung mittels standesamtlicher Urkunde
  6. eine nach Abschluss der Verträge abzugebende eidesstattliche Versicherung:
    Sie versichern, dass Sie keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen haben, die gegen das Apothekengesetz verstoßen. Die eidesstattliche Versicherung können sie vor einer Notarin oder einem Notar oder vor der Genehmigungsbehörde abgegeben.
  7. Erklärungen und Versicherungen:
    • über das Bestehen der vollen Geschäftsfähigkeit und ob ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren anhängig war oder ist
    • ob Sie eine weitere Betriebserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragt haben
    • Mitteilung, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben
    • Ausschluss von Fremd- und Mehrbesitz in der Bundesrepublik Deutschland
    • über die vollständige Vorlage aller Verträge und Vereinbarungen die mit der Errichtung und dem Betrieb der Apotheke im Zusammenhang stehen
    • zur Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
  8. Nachweise, dass Sie über die erforderlichen Räume verfügen:
    • amtlich beglaubigter Grundbuchauszug oder sonstiger Nachweis, aus dem die Eigentumsverhältnisse am Apothekengrundstück ersichtlich sind
    • Kauf- oder Mietvertrag
    • Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe, Flurstück
    • maßstabgerechter Plan der Betriebsräume mit Angaben der Quadratmetergrößen, deren Nutzung und Einrichtung; möglichst Einrichtungsplan im Maßstab 1:50 in 2-facher Ausfertigung.
    • Aufstellung der Grundflächen der Betriebsräume, diese muss mindestens 110 Quadratmeter betragen
    • Erklärung, ob die Offizin barrierefrei zugänglich ist
    • bei bestehenden Apotheken: die genannten Nachweise, abgesehen vom Kauf- oder Mietvertrag, wenn sich Änderungen gegenüber den bereits vorliegenden Unterlagen ergeben haben
  9. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel.:
    • Kaufvertrag über Apotheke im Original oder in beglaubigter Fotokopie
    • Nachweis über Namensänderung in beglaubigter Fotokopie
    • Verzicht der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers auf die ihm erteilte Betriebserlaubnis sowie Rückgabe der Erlaubnisurkunde an die zuständige Behörde
    • GbR- oder OHG-Vertrag
    • Verzicht auf bereits erteilte Betriebserlaubnis für die antragstellende Person sowie Rückgabe der bisherigen Erlaubnisurkunde an die zuständige Behörde
    • Finanzierungsnachweis wie zum Beispiel Darlehensverträge einschließlich der Verträge über bestellte Sicherheiten, Eigenkapitalnachweis

Pacht einer Apotheke

  • die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen Ziffer 8 Punkt 1 bis 3
  • Pachtvertrag
  • wenn die Apotheke bereits verpachtet war: Verzichtserklärung der Vorpächterin oder des Vorpächters für die erteilte Betriebserlaubnis
  • in Erbfällen: Erbschaftsnachweis als Beleg für die Verpachtungsberechtigung

Verwaltung einer Apotheke

  • die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen die Ziffern 6 und 8 Punkt 1 bis 6
  • Erbnachweis
  • Verwaltervertrag

Filialapotheken,

Erkundigen Sie sich beim zuständigen Regierungspräsidium, welche Unterlagen Sie benötigen. Auf der Homepage der Regierungspräsidien sind entsprechende Anträge und Informationen veröffentlicht.

Für jede Filialapotheke ist vom Betreiber schriftlich ein Verantwortlicher zu benennen, der die Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie Sie im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind. Von den benannten Verantwortlichen sind die Approbationsurkunden in aktuell beglaubigter Kopie und gegebenfalls ein Nachweis über die Namensänderung mittels standesamtlicher Urkunde sowie die Arbeitsverträge in beglaubigter Kopie oder Originalmehrfertigung vorzulegen. Die Hauptapotheke ist ausdrücklich zu benennen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Landesgebührenordnung entsprechend Gebührenziffer 10.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Sonstiges

Die Versorgung von Altenheimen und Krankenhäusern mit Arzneimitteln durch Apotheken bedarf eines Versorgungsvertrages zwischen Heim- oder Krankenhausträgern und den Apothekenbetreibenden. Dieser Vertrag muss vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Standard-Musterverträge zur Heim- und Krankenhausversorgung gibt es bei den Apotheken-Fachverlagen.

Für die Versorgung von Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch Apotheken gilt Folgendes:

Vereinbarungen über die Belieferung mit dem Notfallvorrat an Betäubungsmitteln sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Notfallvorräte müssen die Apothekenbetreibenden beim zuständigen Regierungspräsidium gemäß § 5d Abs.1 Nr. 3 BtMVV vor der ersten Belieferung schriftlich (per Post oder E-Mail) anzeigen.

Zuständigkeit

Das für den Sitz der Apotheke örtlich zuständige Regierungspräsidium

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

04.03.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Rathaus

  • Montag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

  • Montag: 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
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