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Weilheim an der Teck (Druckversion)

Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung

In § 50 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sowie im Anhang zu § 50 LBO werden alle verfahrensfreien Vorhaben aufgeführt, wie zum Beispiel die Errichtung einer Terrassenüberdachung, eines Geräteschuppens oder eines Balkons. In der Regel unterliegen die darin aufgeführten Vorhaben einer Größenbeschränkung. Sofern diese überschritten wird, ist das Vorhaben genehmigungspflichtig.

Verfahrensfreie Vorhaben müssen jedoch - ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben - auch bei Einhaltung der Größenbeschränkung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Das heißt, alle weiteren Festsetzungen der Landesbauordnung und des Bebauungsplans, wie zum Beispiel die maximale Grenzbebauung, die Platzierung des Vorhabens auf Baufläche, die Abstandsflächen, etc. sind vollumfänglich einzuhalten.

Sofern nicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ist ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung (AAB-Antrag) zu stellen.

Voraussetzungen

Bei dem Antragsgegenstand muss es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach § 50 LBO BW handeln, welches einer Abweichung, Ausnahme und/oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedarf.

Es wird ausdrücklich empfohlen, sich bei der Planung eines verfahrensfreien Vorhabens mit dem Servicebereich des Bürgerbüros Bauen in Verbindung zu setzen, um überprüfen zu lassen, ob ein Vorhaben tatsächlich verfahrensfrei ist oder ein AAB-Antrag erforderlich ist.

Verfahrensablauf

Nach Eintragseingang werden die Fachbehörden, die vom Antragsgegenstand betroffen sind, beteiligt. Ebenso die Angrenzer des Baugrundstücks. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen erfolgt die Entscheidung über die Möglichkeit der beantragten Ausnahme, Abweichung oder Befreiung.

Fristen

keine

Unterlagen

Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung (AAB-Antrag)
Sonstige Unterlagen, die für die Beurteilung des jeweiligen Antragsgegenstandes erforderlich sind (in der Regel Lageplan, Bauzeichnungen)
Falls Sie sich unsicher sind, ob einzelne Unterlagen erforderlich sind, können Sie sich an den Servicebereich des Bürgerbüros Bauen wenden.

Kosten

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

06.10.2023 Stadt Weilheim

http://www.weilheim-teck.de//rathaus-gemeinderat/buergerservice/dienstleistungen-service-bw