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Lebenslagen Service-BW: Weilheim an der Teck

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Digitale Prozesse

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Urheberrecht

Im schriftstellerischen oder künstlerischen Bereich tätige Freiberufler erbringen größtenteils persönliche geistige Schöpfungen. Diese sind durch das Urheberrecht geschützt.

Das Urheberrecht schützt im Einzelnen bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen (zum Beispiel Sprachwerke, Werke der Musik, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art), aber auch bestimmte nahe stehende Leistungen wie beispielsweise die Herstellung von Tonträgern, Datenbanken oder Filmen, die selbst keine Schöpfung darstellen.

Geschützt ist eine Idee aber erst dann, wenn sie wirklich realisiert (zum Beispiel niedergeschrieben) wurde. Allein der Gedanke ist nicht geschützt. Zudem muss die Idee eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, also ein gewisses Maß an Individualität erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

Der Schutz eines geistigen Werks tritt in Deutschland grundsätzlich mit dem Schöpfungsakt von selbst ein. Um sich Ihre Urheberschaft zu sichern, müssen Sie sich also in keinem Register eintragen lassen.

Zentrale Regelungen zum Urheberrecht enthält insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach dem Urheberrechtsgesetz hat der Urheber eines Werkes unter anderem folgende Rechte:

  • Veröffentlichungsrecht
    Der Urheber kann bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist.
  • Vervielfältigungsrecht
    Der Urheber kann Vervielfältigungsstücke des Werkes herstellen.
  • Verbreitungsrecht
    Der Urheber kann das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen.
  • Vortragsrecht
    Der Urheber kann sein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen.
  • Aufführungsrecht
    Der Urheber kann sein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darstellen.
  • Vorführungsrecht
    Der Urheber kann sein Werk der bildenden Künste, sein Lichtbildwerk, sein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar machen.

Wenn Sie als Urheber einer anderen Person das Recht einräumen, Ihr Werk zu nutzen, haben Sie dafür einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Verletzt eine andere Person Ihr Urheberrecht, können Sie von ihr verlangen, diese widerrechtliche Handlung zu unterlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus gegen diese Person einen Anspruch auf Schadenersatz.

Als Urheber können Sie nicht immer überprüfen, wo und wie Ihr Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Aus diesem Grund können die Urheberrechte von Verwertungsgesellschaften treuhänderisch wahrgenommen werden. Die Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA für Komponisten, Textdichter und Musikverleger oder die GVL zum Beispiel für Musiker, Dirigenten, Schauspieler, Tänzer oder Sänger sind mit den Inhabern der Urheberrechte meist über Wahrnehmungs- oder Berechtigungsverträge verbunden. Die Verwertungsgesellschaften vergeben die Lizenzen und ziehen bei den Nutzern der Werke Gebühren ein. Die eingezogenen Gebühren werden dann nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Urheber ausgezahlt.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 20.10.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Rathaus

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Öffnungszeiten Bürgerbüro

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