Hauptbereich
Auf einen Blick
Grund & Gewerbesteuer | |
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Grundsteuer A Hebesatz | 320 v.H. |
Grundsteuer B Hebesatz | 380 v.H. |
Gewerbesteuer Hebesatz | 380 v.H. |
Hundesteuer | |
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Für den ersten Hund | 108,00 € |
Für jeden weiteren Hund | 216,00 € |
Zwingersteuer | 324,00 € |
Kampfhunde | 810,00 € |
Wasser & Abwasser | |
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Grundpreis: | 26,19 € inkl. 7% MwSt. |
Wasser: | 2,56 €/m³ zzgl. MwSt. |
Abwasser: | 3,57 €/m³ |
Niederschlagswasser: | 0,46 €/m² |
Vergnügungssteuer
Wenn Sie ein vergnügungssteuerpflichtiges Gerät anmelden wollen, finden Sie das entsprechende Formular unter Rathausvordrucke (Allgemein)
Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren
Für Verwaltungs- und Benutzungsgebühren schauen Sie bitte unter Ortsrecht.
Hundesteuer
1. Steuerschuld
Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden über drei Monate alten Hund, der von natürlichen Personen gehalten wird. Die Hundesteuer ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides zur Zahlung fällig. Bei Steuerpflichtigen, die am vorteilhaften Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden die Steuerbeträge über das angegebene Bankkonto fristgerecht eingezogen.
2. Steuersätze
Die Hundesteuersätze in der Stadt Weilheim, wie auch in den Gemeinden Holzmaden und Ohmden betragen:
- für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund 108,00 €
- für jeden zweiten und jeden weiteren Hund 216,00 €
- Die Zwingersteuer beträgt 324,00 €
- Die Kampfhundesteuer beträgt 810,00 €
3. Steuerbefreiungen
Eine Hundehaltung ist nur noch dann nicht steuerpflichtig, wenn sie ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient oder ausdrücklich von der Steuer befreit ist.
Steuerbefreiungen werden nur noch auf Antrag gewährt für das Halten von Hunden,
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;
- die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
4. Hundesteuermarken
Hundesteuermarken sind für drei Jahre gültig.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Hund seine Steuermarke am Halsband trägt.
Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige bei der Gemeindeverwaltung unbedingt zurückzugeben.
5. Steuerpflicht nach dem 1. Januar
Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die evtl. zuviel bezahlte Steuer wird erstattet.
6. Meldepflicht
Die Hundehalter werden gebeten, Wohnungswechsel sowie Beginn oder Ende der Hundehaltung innerhalb 14 Tagen anzuzeigen. Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie der erforderlichen Anzeigepflicht der Hundehaltung nicht nachkommen. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 16 Abs. 2 des Hundesteuergesetzes eine Geldbuße nach sich ziehen.
Anzeigen über Hundehaltungen nehmen entgegen:
- für die Stadt Weilheim, Steueramt, Frau Kömpf, Telefonnummer: 07023 106-231, k.koempf(@)weilheim-teck.de
- für die Gemeinde Holzmaden, Frau Kirsamer, Telefon Telefonnummer: 07023 90001-11, m.kirsamer(@)holzmaden.de
- für die Gemeinde Ohmden, Telefon Telefonnummer: 07023 9510-0, gemeinde(@)ohmden.de