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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

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Vereinigte Staaten von Amerika

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Chatbase
Chatbase ist eine Plattform zum Erstellen, Trainieren und Verwalten von KI-Chatbots mit verschiedenen Datenquellen.
Verarbeitungsunternehmen
Chatbase.co Inc.
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für den Einsatz von Chatbots ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern der Chatbot zur Vertragsanbahnung oder im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wird. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TDDDG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TDDDG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. In allen anderen Fällen erfolgt der Einsatz auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an einer möglichst effektiven Kundenkommunikation (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Ort der Verarbeitung
Chatbase verarbeitet im Rahmen der Interaktion mit Ihnen alle eingegebenen Daten und leitet diese an unsere internen Chatsysteme weiter.Dies kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union bedeuten. Die Übermittlung der Daten nach Kanada erfolgt aufgrund Art. 45 DSGVO iVm der Angemessenheitsentscheidung C(2001) 4539 der Europäischen Kommission.
Datenempfänger

Chatbase.co Inc., 4700 Keele Street, 215 Bergeron Centre, Toronto, ON, Canada, M3J 1P3

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Stadt Weilheim an der Teck
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

Gesetzliche Feiertage sind:

  • Neujahr
  • Erscheinungsfest (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster und Zweiter Weihnachtstag

Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Post
  • Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
  • Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
  • unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
    • Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
    • häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
      • zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
      • zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
  • leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.

Des Weiteren untersagt das FTG

  • an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
  • an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
    Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten:
    • von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
    • an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
      • Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
      • Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
    • am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr)
    • am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
    • am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)

Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Voraussetzungen

Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.

Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.

Fristen

keine

Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Unterlagen

keine

Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Stadt oder Gemeinde an, für deren Bezirk Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

  • wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet eines Stadtkreises oder einer Großen Kreisstadt beantragen wollen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet einer Gemeinde beantragen wollen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
  • ansonsten: das für das Gebiet zuständige Landratsamt
  • für bestimmte Tanzveranstaltungen und für bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes: die Gemeinde

Freigabevermerk

24.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

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  • Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
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  • Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

  • Montag: 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
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