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Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung
In § 50 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sowie im Anhang zu § 50 LBO werden alle verfahrensfreien Vorhaben aufgeführt, wie zum Beispiel die Errichtung einer Terrassenüberdachung, eines Geräteschuppens oder eines Balkons. In der Regel unterliegen die darin aufgeführten Vorhaben einer Größenbeschränkung. Sofern diese überschritten wird, ist das Vorhaben genehmigungspflichtig.
Verfahrensfreie Vorhaben müssen jedoch - ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben - auch bei Einhaltung der Größenbeschränkung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Das heißt, alle weiteren Festsetzungen der Landesbauordnung und des Bebauungsplans, wie zum Beispiel die maximale Grenzbebauung, die Platzierung des Vorhabens auf Baufläche, die Abstandsflächen, etc. sind vollumfänglich einzuhalten.
Sofern nicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ist ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung (AAB-Antrag) zu stellen.
Voraussetzungen
Bei dem Antragsgegenstand muss es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach § 50 LBO BW handeln, welches einer Abweichung, Ausnahme und/oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedarf.
Es wird ausdrücklich empfohlen, sich bei der Planung eines verfahrensfreien Vorhabens mit dem Servicebereich des Bürgerbüros Bauen in Verbindung zu setzen, um überprüfen zu lassen, ob ein Vorhaben tatsächlich verfahrensfrei ist oder ein AAB-Antrag erforderlich ist.
Verfahrensablauf
Nach Eintragseingang werden die Fachbehörden, die vom Antragsgegenstand betroffen sind, beteiligt. Ebenso die Angrenzer des Baugrundstücks. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen erfolgt die Entscheidung über die Möglichkeit der beantragten Ausnahme, Abweichung oder Befreiung.
Fristen
keine
Unterlagen
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung (AAB-Antrag)
Sonstige Unterlagen, die für die Beurteilung des jeweiligen Antragsgegenstandes erforderlich sind (in der Regel Lageplan, Bauzeichnungen)
Falls Sie sich unsicher sind, ob einzelne Unterlagen erforderlich sind, können Sie sich an den Servicebereich des Bürgerbüros Bauen wenden.
Kosten
Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
06.10.2023 Stadt Weilheim