# Analytics ID: UA-54734766-1

Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Weilheim an der Teck
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Jobs
Digitale Prozesse

Hauptbereich

Forschungseinrichtung - Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen

Forschungseinrichtungen, die ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einstellen möchten, können sich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen lassen.
Dies bietet vor allem den Vorteil der schnelleren Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Forschung.

Hinweise:

Als "Forschungseinrichtung" gelten auch Unternehmen, die Forschung betreiben.

Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, gelten schon kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen.

Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung soll auf mindestens fünf Jahre befristet und kann verlängert werden.
Ausnahmen sind möglich.

Voraussetzungen

Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Einrichtung

  • Forschung betreibt und
  • in der Lage ist, für sechs Monate alle Kosten zu tragen, die durch Aufnahmevereinbarungen entstehen.
    Eingeschlossen sind Kosten, die entstehen, wenn sich die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis unerlaubt in der Europäischen Union (EU) aufhält.

Die Verpflichtung zur Kostenübernahme entfällt in der Regel bei:

  • Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren
  • Forschungsvorhaben, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht

Hinweis: Das BAMF stellt auf Antrag fest,

  • ob die Einrichtung sich größtensteils aus überwiegend öffentlichen Mitteln finanziert und
  • ob an den Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Näheres hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BAMF.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung Ihrer Forschungseinrichtung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die notwendigen Formulare können Sie im Internet herunterladen.

Nach positiver Prüfung des Antrags erkennt das BAMF Ihre Forschungseinrichtung an und nimmt diese in die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf.

Fristen

Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung ist in der Regel fünf Jahre gültig.

Eine Verlängerung ist möglich.

Unterlagen

Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung.

Kosten

Für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, fällt eine Gebühr in Höhe von 219 Euro an.

Zuständigkeit

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Onlineauftritt des BAMF.

Die Forscher, mit denen Sie die Aufnahmevereinbarungen abschließen, können dann einen "Aufenthalt zum Zweck der Forschung" beantragen.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Stand: 20.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Rathaus

  • Montag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

  • Montag: 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
zum Seitenanfang